Mobil/ Mailbox: 0178 - 145 26 03

Private Krankenversicherung und Beihilfe

Bei Fragen kommen Sie auf mich zu, ich unterstütze Sie gerne.

Die Kosten für eine Therapiestunde eines Psychotherapeuten richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen (GOP)*. Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz der GOP.

Ausnahmen und Abweichungen können durch individuelle Tarifvereinbarungen entstehen, die Sie mit ihrer Krankenkasse haben. Ob und in welchem Umfang Psychotherapie von Ihrer privaten Krankenversicherung übernommen wird, hängt somit von Ihrem individuellen Vertrag ab.

Bitte klären Sie vor Beginn einer Therapie bei Ihrer Krankenkasse, zu welchen Konditionen die Verhaltenstherapie und die ersten Sitzungen Ihres Kindes übernommen werden können (z.B. Erstattungshöhe, Anzahl der Sitzungen pro Kalenderjahr, etc.) und  klären bitte vorab das Prozedere der Antragstellung (u.a. Anforderung der erforderlichen Formulare Ihrer Krankenkasse/ Beihilfestelle).

Für Beihilfeberechtigte gelten die Regelungen der jeweils zuständigen Beihilfestelle. Grundsätzlich muss für Beihilfeberechtigte ebenfalls ein “Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Psychotherapie“ bei der für Sie zuständigen Festsetzungsstelle eingereicht werden.  

Merkblätter und Antragsformulare zum Beihilfeverfahren können Sie beispielsweise bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg beziehen.

* vgl.:  psychotherapeutische Leistungen nach GOÄ und GOP (GOP- Tabelle 2024)

Selbstzahler

Sie möchten ohne Formalitäten und ohne Wartezeit eine Therapie für Ihr Kind beginnen? Dann können Sie die Behandlung als Selbstzahler*in privat finanzieren. Der Behandlungsvertrag wird ausschließlich zwischen Ihnen und mir geschlossen. Eine Diagnose oder die Inanspruchnahme der Behandlung wird Ihrer Krankenversicherung nicht mitgeteilt.

Die Kosten für selbstbezahlte Behandlungen richten sich ebenfalls nach der Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen (GOP) und betragen für jede durchgeführte 50-minütige psychotherapeutische Sitzung 153,00 €.

Unter bestimmten Voraussetzungen können die Kosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Ob und in welchem Umfang dies in Ihrem konkreten Fall möglich ist, hängt von den steuerlichen Voraussetzungen ab. Bitte klären Sie dies vor Beginn der Behandlung mit Ihrem Finanzamt oder einer steuerlichen Beratung.

* vgl.:  psychotherapeutische Leistungen nach GOÄ und GOP (GOP- Tabelle 2024)

Gesetzliche Krankenversicherung

Klären Sie bitte VORAB mit Ihrer Krankenkasse, unter welchen Bedingungen Ihre Kasse einer Kostenerstattung bei einer Privatpraxis zustimmt und welche Nachweise dafür benötigt werden.

Grundsätzlich können gesetzlich Versicherte ihr Kind auch in einer psychotherapeutischen Privatpraxis behandeln lassen. Die Kosten hierfür werden von der gesetzlichen Krankenkasse jedoch grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen übernommen.

Eine Kostenerstattung für eine Behandlung in einer Privatpraxis kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn eine notwendige psychotherapeutische Behandlung bei einer zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassenen Psychotherapeutin bzw. einem zugelassenen Psychotherapeuten (umgangssprachlich als „Kassensitz“ bezeichnet) nicht rechtzeitig verfügbar ist und dadurch eine Versorgungslücke besteht.

Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie sich zuvor ausreichend um einen zeitnahen Therapieplatz bei zugelassenen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten bemüht haben und diese Bemühungen erfolglos geblieben sind. Die Suche nach einem Therapieplatz und die jeweiligen Rückmeldungen bzw. Absagen sollten deshalb sorgfältig dokumentiert werden. Eine bestimmte Anzahl von Absagen oder eine bestimmte Wartezeit führt allerdings nicht automatisch zu einem Anspruch auf Kostenerstattung.

Wenn bei Ihrem Kind eine psychotherapeutische Behandlung medizinisch erforderlich ist und trotz nachweisbarer Bemühungen kein geeigneter und zeitnaher Therapieplatz in der vertragspsychotherapeutischen Versorgung zur Verfügung steht, können Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Behandlung in einer Privatpraxis beantragen.

Die Kostenübernahme ist eine Einzelfallentscheidung der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse. Auch wenn die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung grundsätzlich erfüllt sein können, besteht daher keine Garantie für eine Kostenübernahme. Die Krankenkasse prüft den jeweiligen Einzelfall und entscheidet auf Grundlage der vorgelegten Nachweise.

Wichtig: Bitte stellen Sie den Antrag auf Kostenerstattung möglichst vor Beginn der Behandlung und klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, welche Nachweise sie für die Prüfung des Antrags benötigt. Eine Behandlung in einer Privatpraxis sollte nicht allein aufgrund der Annahme begonnen werden, dass die Krankenkasse die Kosten später übernehmen wird.

Ausführliche Informationen zur Kostenerstattung finden Sie auch hier: https://www.therapie.de/psyche/info/fragen/wichtigste-fragen/psychotherapie-kostenerstattung/