Private Krankenversicherung und Beihilfe

Bei Fragen kommen Sie auf mich zu, ich unterstütze Sie gerne.

Die Kosten für eine Therapiestunde eines Psychotherapeuten richten sich nach der Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen (GOP)*. Private Krankenversicherungen übernehmen die Kosten in der Regel bis zum 2,3-fachen Satz der GOP.

Ausnahmen und Abweichungen können durch individuelle Tarifvereinbarungen entstehen, die Sie mit ihrer Krankenkasse haben. Ob und in welchem Umfang Psychotherapie von Ihrer privaten Krankenversicherung übernommen wird, hängt somit von Ihrem individuellen Vertrag ab.

Bitte klären Sie vor Beginn einer Therapie bei Ihrer Krankenkasse, zu welchen Konditionen die Verhaltenstherapie und die ersten Sitzungen Ihres Kindes übernommen werden können (z.B. Erstattungshöhe, Anzahl der Sitzungen pro Kalenderjahr, etc.) und  klären bitte vorab das Prozedere der Antragstellung (u.a. Anforderung der erforderlichen Formulare Ihrer Krankenkasse/ Beihilfestelle).

Für Beihilfeberechtigte gelten die Regelungen der jeweils zuständigen Beihilfestelle. Grundsätzlich muss für Beihilfeberechtigte ebenfalls ein “Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Psychotherapie“ bei der für Sie zuständigen Festsetzungsstelle eingereicht werden.  

Merkblätter und Antragsformulare zum Beihilfeverfahren können Sie beispielsweise bei der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg beziehen.

* vgl.:  psychotherapeutische Leistungen nach GOÄ und GOP (GOP- Tabelle 2024)

Selbstzahler

Sie wollen ohne Formalitäten umgehend eine Therapie für Ihr Kind beginnen, dann können Sie als Selbstzahler die Kosten auch privat tragen. Lediglich zwischen Ihnen und mir wird ein Behandlungsvertrag geschlossen. Es erfolgt keine Diagnosehinterlegung bei Ihrer Krankenversicherung.

Die Kosten der selbstbezahlten Behandlungen berechnen sich ebenfalls nach der Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen (GOP)* und sind unter bestimmten Bedingungen als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar (erkundigen Sie sich bitte vor Beginn, welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen).

* vgl.:  psychotherapeutische Leistungen nach GOÄ und GOP (GOP- Tabelle 2024)

Gesetzliche Krankenversicherung

Klären Sie bitte VORAB mit Ihrer Krankenkasse, unter welchen Bedingungen Ihre Kasse einer Kostenerstattung bei einer Privatpraxis zustimmt und welche Nachweise dafür benötigt werden.

Grundsätzlich können Sie als gesetzlich Versicherte Ihr Kind auch in einer psychotherapeutischen Privatpraxis behandeln lassen.  Hierzu muss in der Regel ein Antrag gestellt werden, der einen Engpass in der psychotherapeutischen Versorgung belegt. Leider gibt es bei der Kostenerstattung einige Hürden:

Die Möglichkeit einer Kostenerstattung durch die gesetzlichen Krankenversicherungen ist an die erfolglose Suche nach einem Therapieplatz bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten geknüpft (ein Therapeut, der mit den gesetzlichen Kassen abrechnen darf = Kassensitz). 

Wenn dringend eine Therapie für Ihr Kind benötigt wird (die Dringlichkeit einer Psychotherapie wurde vom Hausarzt oder von einem Facharzt für Psychiatrie bestätigt), aber Ihre Suche nach einem Therapieplatz bei einem/ einer niedergelassenen Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut*in mit Kassensitz über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach erfolglos geblieben ist.

Ausführliche Informationen zur Kostenerstattung finden Sie auch hier: https://www.therapie.de/psyche/info/fragen/wichtigste-fragen/psychotherapie-kostenerstattung/

Diese Form der Finanzierung kann ich derzeit leider nicht in meiner Praxis anbieten.